Entscheidung: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Facebook-Auftritt

Bei Facebook an Betriebsrat denken

Prof. Dr. Markus Schwarzer (LL.M.) berichtet insbesondere über medienrechtliche Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Dabei hat er als Professor für Medien und Kommunikation an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart vor allem das Urheber- und das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Fokus. Vertiefte Kenntnisse im Medienrecht erlangte Markus Schwarzer neben einer medienrechtlichen Promotion durch das Weiterbildungsstudium zum Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Er sammelte praktische Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen als Redakteur, Pressesprecher und Rechtsanwalt und publiziert zu Rechts- und Kommunikationsthemen.

Ein Unternehmen muss den Betriebsrat hinzuziehen, bevor es auf seiner Facebook-Seite externen Personen ermöglicht, dort Bewertungen über seine Mitarbeiter abzugeben.

"Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats", so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung (1 ABR 7/15).

Die Bewertung der eigenen Mitarbeiter durch externe Facebook-Nutzer freizugeben, unterliegt der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats.
Die Bewertung der eigenen Mitarbeiter durch externe Facebook-Nutzer freizugeben, unterliegt der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats.
Foto: Ttatty - shutterstock.com

Beschwert hatte sich der Betriebsrat eines Arbeitgebers, der zu Marketingzwecken bei Facebook eine Seite eingerichtet hatte. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Betriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig.
Der Arbeitgeber könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Das BAG teilte nun mit: Der Mitbestimmung unterliege die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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