Das kann teuer werden!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Viele Internethändler wissen nicht, dass sie gegenüber dem Verbraucher das Versandrisiko tragen. Wer bei der Beschreibung des Versandes die falsche Formulierung wählt, riskiert eine Abmahnung, so Rechtsanwalt Johannes Richard.

Viele Internethändler, seien es die Betreiber eines Internetshops oder die Händler bei Ebay, wissen nicht, dass sie gegenüber Verbrauchern gemäß § 474 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko tragen. Dies hat zur Folge, dass bei der Beschreibung des Versandes im Rahmen des Internetangebotes einige Formulierungen beachtet werden müssen, da ansonsten eine kostenpflichtige Abmahnung droht.

Drei Problemfälle möglich

Zu unterscheiden sind drei Konstellationen. Zum einen ist es höchst problematisch und führt zu einer Abmahngefährdung, wenn ohne weitere Erläuterung nur ein "unversicherter Versand" angeboten wird. In einer aktuellen Abmahnwelle wird die Ansicht vertreten, dass das Angebot eines unversicherten Versandes irreführend ist, da der Verbraucher darüber getäuscht wird, dass das Versandrisiko immer beim Verkäufer liegt.

Dies gilt unabhängig davon, ob dem Shopbetreiber bekannt ist, dass er das Versandrisiko trägt und er im Fall, dass die Ware verloren geht oder beschädigt wird, unaufgefordert Ersatz leistet. Durch die Verwendung des Begriffes "unversichert" könnte beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er keine Rechte hat, wenn die Bestellung nicht oder beschädigt bei ihm ankommt.

Das nächste Beispiel macht die ganze Problematik noch deutlicher. Es gibt, gerade bei Ebay, Verkäufer, die für einen niedrigeren Betrag einen unversicherten und für einen höheren Betrag einen versicherten Versand anbieten. Der rechtskundige Verbraucher weiß natürlich, dass es keinen Grund gibt, den versicherten Versand zu wählen, da auch bei der preisgünstigeren Versandform der Verkäufer immer das Versandrisiko trägt. Durch die Wahl eines versicherten Versandes wird in erster Linie der gewerbliche Verkäufer im Internethandel entlastet, was an sich unproblematisch ist.

Unproblematisch ist auch, dass ein versicherter Versand angeboten wird und entsprechende Mehrkosten ohne genauere Bezifferung dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden. Unzulässig dürfte es jedoch sein, beide Versandformen, nämlich den preiswerteren unversicherten und den teureren versicherten Versand, anzubieten.

Die dritte Fallkonstellation ist insbesondere für Ebay-Händler wichtig. Einige Internethändler, wie auch Ebay, bieten eine sogenannte Versandversicherung an. Entweder durch einen festen oder einen prozentualen Betrag, bezogen auf den Kaufpreis, hat der Verbraucher die Möglichkeit, seine Sendung zu versichern. Dies ist durch zwei Entscheidungen, zum einen des Landgerichtes Nürnberg-Fürth sowie des Landgerichtes Leipzig, als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen worden.

Die Argumentation mag nicht ganz zu überzeugen, da es nach der aktuellen Rechtsprechung möglich sein dürfte, einen "versicherten Versand" anzubieten, der die entsprechenden Versicherungskosten bereits enthält, indem beispielsweise die Versandform des Pakets verwandt wird. Gerade gewerbliche Ebay-Verkäufer müssen jedoch aufpassen. Ebay hat vor kurzem die Möglichkeit eingeführt, im Rahmen der Produktbeschreibung als Extrafeld eine Versandversicherung mit aufzunehmen. Die Wahl dieser Option dürfte jedoch, insbesondere beim Angebot gegenüber Verbrauchern, zu Abmahnungen führen.

Was ist mit dem B2B-Handel?

Die gesamte Problematik betrifft im Übrigen auch nur die Konstellation, dass ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Andere Regeln gelten, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handelt. In diesem Fall ist es so, dass die Versandgefahr dann auf den Empfänger übergeht, wenn der Verkäufer die Ware dem Logistikunternehmen übergeben hat. Hier gelten die klassischen Regeln des Versendungskaufes gemäß § 447 BGB. In diesem Fall kann es durchaus sinnvoll sein, dass der gewerbliche Käufer einen Mehrpreis zahlt, um das Versandrisiko abzufedern.

Dies muss jedoch im Rahmen eines Internetangebotes deutlich gemacht werden, dass nämlich Versandversicherungen oder Unterscheidungen zwischen einem versicherten und einem unversicherten Versand ausschließlich für den Fall gelten, dass der Käufer Unternehmer ist. Sinnvoll kann hier ein entsprechender Hinweis sein, dass die Versandversicherung nur für Besteller gilt, die Unternehmer sind, und der Verkäufer gegenüber Unternehmern immer das Versandrisiko trägt.

Ohnehin sollte man gerade beim Angebot von Waren bei Ebay mit der Wahl der Versandformen vorsichtig sein. Über entsprechende Ebay-Funktionen ist es möglich, einen versicherten und unversicherten Versand zu wählen, wobei sich, wie bereits dargelegt, das Angebot eines unversicherten Versandes ohne weitere Hinweise verbietet. Wir empfehlen daher, als Versandform "sonstige" zu wählen und gegebenenfalls in der Artikelbeschreibung auf die Versandmodalitäten aufmerksam zu machen.

Zurzeit ist es auf Grund einer aktuellen Abmahnwelle ein Leichtes, gewerbliche Verkäufer über die Suchfunktion abzumahnen, indem man sich sämtliche Angebote ausgeben lässt, in denen ein unversicherter Versand angeboten wird.

Aus unserer Beratungspraxis erhalten wir immer wieder die Information, dass Versandkosten ja ein wesentlicher Teil des Gesamtpreises und somit auch wettbewerbsentscheidend seien. Bei kleinpreisigen Artikeln, die nur wenige Euro kosten, macht es keinen Sinn, einen gegebenenfalls versicherten Versand anzubieten, dessen Kosten den Artikelpreis übersteigt. Es kann ja im Rahmen einer Kalkulation durchaus sinnvoll sein, unversichert zu versenden, das heißt als Brief- oder Warensendung, und entsprechende Verluste in Kauf zu nehmen, um in diesem Fall den Verbraucher einfach noch einmal zu beliefern. Für die Frage der Konkurrenzfähigkeit, gerade bei preislich umkämpften Märkten wie Ebay, kann dies ein ganz erheblicher Faktor sein. MF

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