Dienstwagen statt Gehaltserhöhung

13.02.2007
Von vsrw 
Es kann sich lohnen, über einen vom Betrieb gestellten Pkw als Alternative zur Gehaltserhöhung nachzudenken.

Arbeitnehmer, die nicht nach einem Tarifvertrag bezahlt werden, müssen ihr Gehalt selbst aushandeln. Zu den guten Vorsätzen zum Jahresanfang gehört daher meist eine Gehaltserhöhung durchzusetzen.

Im Personalgespräch muss man sich gut verkaufen, um eine Gehaltserhöhung zu erreichen. Wenn Sie als Arbeitnehmer tatsächlich eine Gehaltserhöhung aushandeln, merken Sie auf der nächsten Lohnabrechnung, dass davon nicht viel bei Ihnen ankommt.

Es kann sich lohnen, alternativ über einen vom Betrieb gestellten Pkw nachzudenken. Übernimmt die Firma sämtliche Kosten, ist dies zumeist attraktiver als ein Gehaltsaufschlag. Der Arbeitnehmer muss als geldwerten Vorteil lediglich pro Monat ein Prozent vom Listenpreis versteuern, selbst wenn er den Kleinwagen oder Sportflitzer ausgiebig für Wochenend- und Ferientrips nutzt. Der Arbeitgeber kann als Betriebsausgabe die Netto-Kfz-Kosten sowie die Umsatzsteuer separat voll abziehen und fördert die Betriebsbindung. Ein Bruttoaufwand, der sich beim eigenen Pkw des Arbeitnehmers nicht auswirken würde. Die Listenpreismethode bedeutet fürs Lohnbüro kaum Aufwand. Da die Umsatzsteuer aus den Kfz-Kosten voll erstattet wird und meist auch noch Einsparungen beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung rauskommen, bleibt per Saldo mehr in der Firmenkasse.

Liegt die angesteuerte Gehaltserhöhung finanziell betrachtet unter den Vorteilen der privaten Pkw-Nutzung, zahlt der Angestellte in Höhe der Differenz einen Zuschuss, der dann den geldwerten Vorteil und die Lohnsteuer entsprechend mindert. Allerdings sollte bei einer solchen Vereinbarung darauf geachtet werden, dass nicht lediglich eine Übernahme der Benzinkosten für die Privatfahrten erfolgt. Denn nach Auffassung von Verwaltung und Finanzgerichten dürfen individuell gezahlte Kfz-Aufwendungen steuerlich nicht mindernd berücksichtigt werden. Eine Kürzung des geldwerten Vorteils wegen der Übernahme der laufenden Betriebskosten ist nicht möglich.

Mehr private Steuertipps finden interessierte Leser im "Steuerzahler-Tip". Erschienen beim VSRW-Verlag, 53179 Bonn, www.vsrw.de. (mf)

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