Arbeitsrecht

Fernbleiben ist keine Kündigung

29.01.2008
Unentschuldigtes Fernbleiben eines Beschäftigten darf vom Arbeitgeber nicht als Kündigung gewertet werden.

Arbeitgeber dürfen selbst tagelanges unentschuldigtes Fernbleiben eines Beschäftigten nicht automatisch als Kündigung werten - das Arbeitsverhältnis kann auch vom Arbeitnehmer nur schriftlich gekündigt werden. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 411/07). Ein Mann hatte seinen Arbeitsplatz während der Mittagspause verlassen, ohne sich bei seinem Vorgesetzten oder der Betriebsleitung abzumelden. Auch am folgenden Tag fehlte er, ohne Bescheid zu geben. Sein Arbeitgeber fasste dieses Verhalten als Kündigung auf und schrieb dem Mann, er nehme die fristlose Kündigung an und bestätige sie ausdrücklich. Als der säumige Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erschien, wollte sein Chef ihn nicht mehr weiter beschäftigen.

Daraufhin klagte der Mann gegen den Arbeitgeber mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis bestehe nach wie vor, weil er gar nicht gekündigt habe. Das rheinland-pfälzische Arbeitsgericht gab dem Kläger nun Recht. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sei grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolge, so das Gericht. Das gelte auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes alleine dürfe der Arbeitgeber nicht als fristlose Kündigung des Mitarbeiters werten, denn rechtlich könne nur bestätigt werden, was tatsächlich eingetreten sei. Die Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers sei daher "ins Leere gegangen", heißt es in der Entscheidung. Quelle: www.moneytimes.de (mf)

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