Gleich bleibender Firmenname birgt Risiken

Haftung für alte Steuerschulden

25.01.2013
Es gibt gute Gründe, bei einer Geschäftsübernahme nicht alles zu verändern. Doch je mehr im Außenauftritt gleich bleibt, desto größer sind die Haftungsfallen. Was Erwerber wissen sollten und welche Vorkehrungen ratsam sind, sagt Dr. Stephanie Thomas von WWS.
Eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber eines Betriebs kann die Haftung für Altverbindlichkeiten ausschlieen.
Eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber eines Betriebs kann die Haftung für Altverbindlichkeiten ausschlieen.

Ausgliederung, Übergabe oder Verkauf: Betriebsübernahmen sind in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Für viele Erwerber ist ein namensgleicher Marktauftritt eine interessante Option. Die Geschäftsleitung kann unter einer bekannten Marke mit vertrauten Kontaktdaten starten. Bewährte Marketingunterlagen können weiter zum Einsatz kommen.

Was wirtschaftlich sinnvoll scheint, kann sich in der Praxis als äußerst riskant erweisen. Die Beibehaltung des Firmennamens ist oft mit erhöhten Haftungsrisiken verbunden. An sich kommt eine Haftung des Erwerbers nur in Betracht, wenn der wesentliche Kern des Unternehmens fortgeführt wird. Aber selbst wenn der geschäftliche Schwerpunkt verändert wird, besteht eine Haftungsgefahr.

Maßgeblich ist, wie das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt und von Geschäftspartnern wahrgenommen wird. Erwerber laufen Gefahr, dass sie für alle Altverbindlichkeiten des Veräußerers gerade stehen müssen. Die Haftung kann auch alte Steuerschulden erfassen, die von den Finanzbehörden unmittelbar vollstreckt werden können.

Hintergrund für diese erweiterte Haftung ist die sogenannte allgemeine Rechtsscheinhaftung. Sie tritt dann ein, wenn Erwerber gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern zurechenbar den Anschein erwecken, dass das Unternehmen unverändert fortgeführt wird und damit identisch ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (III ZR 116/11) die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung präzisiert. Durch einen identischen Firmennamen kann bei Hinzutreten weiterer Umstände der Eindruck entstehen, dass zwei eigentlich unabhängige Unternehmen eine Einheit bilden.

Je mehr nach außen unverändert bleibt, desto dringlicher ist eine Absicherung für den Erwerber. Eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber kann die Haftung für Altverbindlichkeiten ausschließen. Entsprechende Vereinbarungen gelten allerdings nur für das Innenverhältnis. Bei Fortführung des wesentlichen Kerns des übernommenen Geschäfts wirkt eine Haftungsvereinbarung gegenüber Dritten, wenn die Haftungsbegrenzung im Handelsregister eingetragen wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte von der Eintragung Kenntnis hat. Erwerber sollten schon im ursprünglichen Kaufvertrag auf eine Haftungsbeschränkung bestehen. Im Nachhinein ist erfahrungsgemäß kaum mehr eine Haftungsbeschränkung zu erzielen. (oe)
Die Autorin Dr. Stephanie Thomas ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de.

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