Anlockwirkung kann wettbewerbswidriger Vorteil sein

Irreführende Werbung mit Ortsansässigkeit

31.12.2008
Firmen, für die es auf die Nähe zum Kunden ankommt, werben häufig mit einer Ansässigkeit am Ort. Axel Mittelstaedt sagt, warum das ins Auge gehen kann.

Dies betrifft jene Unternehmen, die mit der Ortsansässigkeit werben, obwohl sie ihren Sitz weiter entfernt haben. Diese Vorgehensweise ist zwar verständlich, denn wer bestellt schon einen Schlüsseldienst oder Klempner-Notdienst aus der Nachbarstadt, wenn es eine Firma um die Ecke gibt. Aber: Wer mit Ortsansässigkeit wirbt, muss allerdings auch vor Ort niedergelassen sein, ansonsten ist seine Werbung irreführend und verstößt gegen § 5 UWG. Dies gilt zumindest, wenn es für die Leistung auf die Ortsansässigkeit ankommt.

Im konkreten Fall, der dem OLG Koblenz (Az. 4 U 959/07) vorlag, ging es um ein Umzugsunternehmen, das im örtlichen Telefonbuch mit einer entsprechenden Telefonnummer eingetragen war und so den Anschein erweckte, vor Ort den Firmensitz bzw. eine Niederlassung zu unterhalten. Stattdessen existierte unter dieser Nummer lediglich eine Anrufweiterschaltung zum weiter entfernten Firmensitz. Auch auf der Webseite der Firma wurde mit der Erreichbarkeit in der betreffenden Stadt geworben.

Bei einem Umzugsunternehmen ist es nach Ansicht des OLG Koblenz von Bedeutung, dass dieses am Ort ansässig ist, um eine optimale Betreuung zu gewährleisten. Die Mitarbeiter können schnell und problemlos die Wohnung und das Umzugsgut besichtigen und Ratschläge zur Durchführung des Umzugs erteilen.

Eine Aufklärung im ersten Telefonat, dass das Unternehmen seinen Sitz nicht vor Ort hat, ist unerheblich. Denn die "Anlockwirkung", die von der Telefonnummer im Ortsnetz oder der Ortsangabe der Website ausgeht, ist dann bereits erzielt. Der wettbewerbswidrige Vorteil ist schon dadurch erreicht, dass ein potenzieller Kunde Kontakt mit einer Firma aufgenommen hat, die er sonst nicht angerufen hätte.

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwalt Axel Mittelstaedt, Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, Richard-Strauß-Str. 3, 50931 Köln, Tel.: 0221 94062-0, E-Mail: info@designvocat.com, Internet: www.designvocat.com

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