GEZ-Gebühr

Ist die Haushalts-Pauschale verfassungswidrig?

06.12.2011
Der Hamburger Verfassungs- und Völkerrechtler Ingo von Münch hält den geplanten Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig. In einem Beitrag für das Nachrichtenmagazin Focus appelliert er an die Landtagsabgeordneten in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, der "Zwangsabgabe" nicht zuzustimmen.

Der Hamburger Verfassungs- und Völkerrechtler Ingo von Münch hält den geplanten Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig. In einem Beitrag für das Nachrichtenmagazin Focus appelliert er an die Landtagsabgeordneten in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, der "Zwangsabgabe" nicht zuzustimmen.

Die Abgeordneten in Düsseldorf stimmen Ende dieser Woche über den geänderten und Ende vergangenen Jahres von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichneten 15. Rundfunk-Änderungs-Staatsvertrag ab, die in Kiel am 14. Dezember. Die Reform macht aus der bisherigen Rundfunkgebühr ("GEZ-Gebühr") in Höhe von derzeit 17,98 Euro im Monat den sogenannten Rundfunkbeitrag, der pro Haushalt erhoben werden soll – egal ob, wie viele und welche Empfangsgeräte sich darin befinden. Als Rundfunk-Empfangsgeräte gelten Fernseher, Radios, Computer, Laptops, Tablets sowie auch Smartphones und Internet-fähige Handys. "Es wäre eine Sternstunde des Parlamentarismus, wenn wenigstens eines unserer Landesparlamente den Mut besäße, dem 15. Rundfunk-Änderungs-Staatsvertrag nicht zuzustimmen und damit dessen Inkrafttreten zu verhindern", erklärt von Münch in einem Beitrag für das Magazin Focus.

Von Münch bewertet die geplante Regelung, die 2013 in Kraft treten soll, als einen "unverständlichen Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers". Schließlich gebe es nicht wenige Menschen, die zwar gern Radio hörten, aber etwa wegen kleiner Kinder Fernsehen ablehnten, so der emeritierte Professor für öffentliches Recht an der Universität Hamburg. Der Rundfunkbeitrag zwinge sie aber, Hörfunk und Fernsehen zu finanzieren. "Hierin liegt ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, das vom Bundesverfassungsgericht als allgemeine Handlungsfreiheit verstanden wird", schreibt er. Vor den letzten beiden Abstimmungen erinnerte er die Abgeordneten der Länderparlamente in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein daran, dass die Vertreter des Volkes und nicht der Rundfunkanstalten seien. (AreaMobile/bw)

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