Gewerbe

Jugendschutz geht vor

03.04.2008
Wer wiederholt gegen das Jugendschutzgesetz verstößt, setzt seine gewerbliche Erlaubnis damit auf's Spiel.

Verstößt ein Gewerbetreibender (z.B. der Betreiber einer Gaststätte) wiederholt gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, dann rechtfertigt dies im Hinblick auf den hohen Rang des Jugendschutzes den Widerruf der gewerblichen Erlaubnis. Die Entscheidung über den Widerruf ist zwingend, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Allerdings hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Az.: 4 L 1016/07.NW (jlp/mf)

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