Benachteiligung bei der Bezahlung

Kein Auskunftsrecht bei Diskriminierung

Stefan Engelhardt ist seit 1994 als Rechtsanwalt tätig und Gründungspartner der Sozietät Roggelin & Partner. Seine Schwerpunkte liegen neben dem Arbeitsrecht, im Immobilienrecht und Sportrecht. Er ist als Dozent tätig sowie im Rahmen diverser Publikationen. Zudem ist er Berater des Grundeigentümerverbandes Hamburg und der Handelskammer Hamburg.
Vermutet eine Mitarbeiterin, dass eine Entgeltdiskriminierung vorliegt, so hat sie dennoch kein Recht darauf, dass ihr Arbeitgeber Auskunft über die vergleichbaren männlichen Kollegen erteilt.

Geklagt hatte eine freie Mitarbeiterin des ZDF-Magazins Frontal21, die nach ihrem Vortrag gehört hatte, dass fest eingestellte männliche Kollegen, die teilweise über weniger Berufserfahrung verfügten und eine kürzere Betriebszugehörigkeit aufwiesen, mehr verdienten als sie.

Wenn's ums Geld geht, hört der Spaß auf: Vermutet eine Mitarbeiterin, dass eine Entgeltdiskriminierung vorliegt, so hat sie dennoch kein Recht darauf, dass ihr Arbeitgeber Auskunft über die vergleichbaren männlichen Kollegen erteilt.
Wenn's ums Geld geht, hört der Spaß auf: Vermutet eine Mitarbeiterin, dass eine Entgeltdiskriminierung vorliegt, so hat sie dennoch kein Recht darauf, dass ihr Arbeitgeber Auskunft über die vergleichbaren männlichen Kollegen erteilt.
Foto: Karuka - shutterstock.com

Sie war mit dem Versuch gescheitert, eine höhere Vergütung auszuhandeln und verklagte daraufhin das ZDF auf Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen sowie die Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts.

Damit hatte sie vor dem Arbeitsgericht Berlin (Entscheidung vom 01.02.2017 -56 Ca 5356/15) keinen Erfolg, kündigte aber an, Berufung einlegen zu wollen.

Gericht sieht keine gesetzliche Grundlage

Das Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass es keine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch gibt.

Auch einen Entschädigungsanspruch sah das Gericht nicht, weil die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen hatte, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hinwiesen.

Die von der Klägerin benannten Mitarbeiter waren nicht mit ihr vergleichbar, da sie fest angestellt waren und sie eine freie Mitarbeiterin.

Dazu kommt, dass die Höhe des Gehaltes grundsätzlich Verhandlungssache ist. (oe)

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