Gestaltungsrechte der Mieter haben Grenzen

Keine exzessiven "Verschönerungen" im Treppenhaus

19.03.2009
Fallen gemeinsam genutzte Flächen dem Schmück-Wahn einer Mieterin zum Opfer, ist dies eine unzulässige Nutzung.

Mieter in einem Mehrfamilienhaus sind nicht dazu berechtigt, in Treppenhaus, Eingangsbereich und Gemeinschaftsgarten zahlreiche üppige Gestaltungs- und Blumenschmuck-Arrangements anzubringen. Eine solche Nutzung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und ist damit unzulässig, entschied das Amtsgericht Münster in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de) berichtet, hatte eine in einem Mehrparteienhaus wohnende Erdgeschoss-Mieterin die gemeinsam genutzten Flächen des Gebäudes mit einer Vielzahl verschiedenster Gestaltungselemente "verschönert": In Flur und Treppenaufgang hängte bzw. stellte sie etliche Dekorationsgegenstände auf, unter anderem eine antike, türkisfarbene Nähmaschine. Die Lampen im Flur montierte sie ab und ersetze sie durch schmückende Leuchtkörper nach ihrem eigenen Geschmack. Ferner brachte sie zwei Deko-Türfüllungen an und stellte im Gemeinschaftsgarten unzählige Töpfe mit opulenten Blumenschmuckarrangements auf. Vor ihre eigene Wohnungstür legte sie schließlich noch eine Fußmatte in Form der amerikanischen Flagge.

Die anderen Mieter waren von den exzessiven "Verschönerungsaktionen" wenig begeistert und verlangten die Beseitigung der Deko. Als die Vermieterin die betreffende Mieterin vergeblich aufforderte, ihre persönlichen Gegenstände zu entfernen, ging der Fall vor Gericht, und das Amtsgericht Münster entschied wie folgt (Urt. v. 31.7.2008; Az.: 38 C 1858/08):

Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhalte keine Befugnis des Mieters, außerhalb seiner Wohnung im Hausflur und auf dem Grundstück umfangreiche Gestaltungsarrangements zu installieren. Das Recht zur anteiligen Benutzung der Gemeinschaftsflächen beinhalte nur, diese so zu nutzen, wie andere Mieter auch. Bringe ein Mieter - wie hier - eine Vielzahl von Deko-Artikeln und Blumenarrangements an, so lasse dies eine gleiche Nutzung durch andere Mieter aber gar nicht mehr zu, sondern führe dazu, dass der betreffende Mieter die Gestaltung der gemeinsamen Flächen des Hauses allein für sich beanspruche und für die anderen Mieter mit über sie bestimme. Das sei in einem Mehrparteienhaus aber nicht zulässig. Die Mieterin habe daher sämtliche Deko-Artikel und Blumen wieder zu entfernen und die ursprünglichen Flurlampen wieder anzubringen. Einzig ihre "Stars and Stripes"-Fußmatte dürfe im Hausflur bleiben, so der Amtsrichter. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Anwalt-Suchservice GmbH, Service-Tel.: 0900 1020809 (1,99 Euro/Min.), oder über Annette Stich, Tel.: 0221-93738-603, E-Mail: stich@anwalt-suchservice.de, Internet: www.anwalt-suchservice.de

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