Konkurrenzschutz in Mietverträgen

05.09.2006
Der Vermieter schuldet dem Mieter von Geschäftsraum einen Konkurrenzschutz.

Der Vermieter schuldet dem Mieter von Geschäftsraum einen Konkurrenzschutz. Dies auch dann, wenn dieser Konkurrenzschutz im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf das eigentliche Mietgrundstück, sondern auch auf die Nachbargrundstücke desselben Vermieters. Er bezieht sich aber nicht mehr auf Grundstücke desselben Vermieters, die nicht unmittelbar an das Mietgrundstück angrenzen. Oberlandesgericht Rostock, Az.: 3 W 130/04 (jlp/mf)

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