In bestimmten Fällen unwirksam

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

11.05.2009
Der Arbeitgeber muss vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Von Dr. Andrea Benkendorff.

Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis seiner Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor die nach § 85 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, so kann der Mitarbeiter die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung geltend machen. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 4 KSchG beginnt erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes.

Wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bekannt ist, und er aus diesem Grund die Zustimmung der Behörde auch nicht beantragt hat, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen auf seinen Sonderkündigungsschutz berufen. Dabei reicht es nicht aus, dass er seine Schwerbehinderteneigenschaft nur dem Arbeitgeber mitteilt. Er muss innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG auch Klage erheben. Vorsicht ist aber geboten, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft des Mitarbeiters offenkundig ist, da sich der Arbeitgeber dann nicht darauf berufen kann, dass ihm die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bekannt war. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (2 AZR 864/06).

Fazit:

Bereits bei Verdacht einer Schwerbehinderung sollte sich der Arbeitgeber vor einer Kündigung nach der Schwerbehinderteneigenschaft erkundigen, um nicht in die Falle einer unwirksamen Kündigung zu laufen.

Falls die Kündigung ohne die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt ist, obwohl der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kannte oder kennen musste, ist der Arbeitnehmer zur Klageerhebung nicht an die Dreiwochenfrist gebunden.

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwältin Dr. Andrea Benkendorff, c/ o Graf von Westphalen, An der Frauenkirche 12, 01067 Dresden, Tel.: 0351 34087-0, Fax: 0351 34087-18, E-Mail: andrea.benkendorff@grafvonwestphalen.com, Internet: www.grafvonwestphalen.com

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