Nachträgliche Mobbing-Klage ist unzulässig

16.08.2006
Wer gegen seinen Arbeitgeber klagen will, sollte zuvor keinen Auflösungsvertrag unterschrieben haben.

Mobbing macht krank - so viel steht fest. Verständlich, dass viele Opfer lieber den Job aufgeben, als ihre Gesundheit zu riskieren. Doch ARAG-Experten warnen vor voreilig unterzeichneten Auflösungverträgen, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für erledigt erklären.

In einem konkreten Fall wollte sich ein Bankangestellter den rüden Umgangston seines Chefs einfach nicht mehr gefallen lassen. In beiderseitigem Einvernehmen wurde ein Auflösungsvertrag aufgesetzt, der in einer Ausgleichsklausel besagte, dass mit der Zahlung von vier Monatsgehältern alle Ansprüche erledigt wären. Zu spät kam daher die anschließende Klage des Bänkers wegen Mobbing. Die Richter legten die Ausgleichsklausel so weit aus, dass spätere Forderungen nichtig waren (Landesarbeitsgericht Berlin, AZ: 6 Sa 633/05). (mf)

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