Oberlandesgericht Hamm

Oldtimer mit H-Zulassung und Rücktritt vom Kaufvertrag



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimer-Verkaufs dem Käufer, dass der Wagen "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe, kann hiermit eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.

Der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10.11.2015 zu seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.09.2015 (28 U 144/14). Erklärt demnach ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs dem Käufer, dass der Wagen "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe, kann hiermit eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.

Beschaffenheit nicht in Kaufvertrag aufgenommen

Der beklagte Verkäufer aus Petershagen veräußerte im März 2013 einen Ford "Seven Plus", Baujahr 1962, für 33.000 Euro an den klagenden Käufer aus Kalbach. Der Beklagte hatte das Fahrzeug über die Internetplattform "mobile.de" angeboten und dabei neben dem Baujahr 1962 "(mit H-Zulassung)" vermerkt sowie dem Käufer im Vorfeld per E-Mail mitgeteilt, dass der Wagen "selbstverständlich bereits eine H-Zulassung" habe. In den unter Gewährleistungsausschluss abgeschlossenen schriftlichen Kaufvertrag hatten die Parteien eine H-Zulassungsbeschaffenheit des Fahrzeugs nicht aufgenommen. Tatsächlich war das im Zeitpunkt des Verkaufs abgemeldete Fahrzeug zuvor bereits mit einem H-Kennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesen.

Die Beschaffenheit eines Fahrzeugs sollte mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
Die Beschaffenheit eines Fahrzeugs sollte mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
Foto: Eisenhans - Fotolia.com

Nach der Übergabe ließ der Kläger das Fahrzeug sachverständig begutachten. Die Begutachtung ergab, dass dem Fahrzeug früher zu Unrecht eine H-Zulassung zuerkannt worden sei, eine solche heute aber nicht mehr erteilt werden könne. Nach dem Gutachten waren beim Fahrzeug nur kleine Teile von Ford verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs wiesen einen deutlich besseren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen wäre. Der Kläger hat deswegen vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Dem ist der Beklagte mit der Begründung entgegengetreten, seine Angaben zur H-Zulassung seien nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung gewesen.

Das Begehren des Klägers war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann der Kläger den Kaufpreis - abzüglich 150 Euro Nutzwertentschädigung für gefahrene Kilometer - Zug um Zug gegen die Rückgabe des Oldtimers verlangen.

Vorfelderklärungen Gegenstand des Vertrags

Die Vorfelderklärungen des Beklagten zur H-Zulassung seien - so der Senat - Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden. Auch bei einem privaten Verkauf habe der Kläger die Angaben des Beklagten so verstehen dürfen, dass das Fahrzeug zu Recht eine H-Zulassung besitze. Mit der Beschreibung im Internet und in seiner E-Mail habe der Beklagte den Eindruck erweckt, umfassendes technisches und fachliches Wissen zu dem Fahrzeug zu haben. Dabei habe er mit seinen Angaben zur H-Zulassung beim Kläger die Vorstellung bewirkt, dass der Zustand des Fahrzeugs eine H-Zulassung rechtfertige und dass auch nicht das Risiko bestehe, diese später wieder zu verlieren, sodass das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt werden könne.

Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger nicht klargestellt, dass er nur einen früheren Zustand des abgemeldeten Fahrzeugs beschreiben wolle, ohne eigene gesicherte Erkenntnisse zur Frage der Zulassung zu haben. Der Umstand, dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt werde, reiche für eine Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht aus. Da eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart gewesen sein, greife auch der im Kaufvertrag geregelte Gewährleistungsausschluss nicht ein.

Vom Kaufvertrag sei der Kläger zu Recht zurückgetreten, weil sich der Oldtimer bei der Übergabe nicht in einem Zustand befunden habe, der die Erteilung einer H-Zulassung gerechtfertigt habe.

Fischer rät, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Marcus Fischer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., c/o Salleck + Partner, Spardorfer Str. 26, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 - 974 799-22, E-Mail: fischer@salleck.de, Internet: www.salleck.de

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