Sozialauswahl: Auch zukünftige Unterhaltspflichten zählen

02.09.2005
Bei der Sozialauswahl muss auch die zukünftige Situation der Arbeitnehmer einbezogen werden.

Arbeitgeber müssen auch zukünftige Unterhaltspflichten von Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen berücksichtigen. Das berichtet der Personalverlag in Bonn unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 9 Ca 27525/04).

Danach muss bei der Sozialauswahl die zukünftige Situation der Arbeitnehmer einbezogen werden. In dem Fall war einem Gebäudetechniker nach einer Umstrukturierung eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden.

Der Mann galt nach einer durchgeführten Sozialauswahl am wenigsten sozial schutzbedürftig. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung, weil in dem Verfahren nicht berücksichtigt worden war, dass seine Frau in zwei Monaten entbinden würde. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Unter Berücksichtigung der anstehenden Vaterschaft wären andere Kollegen deutlich weniger schutzbedürftig gewesen. (mf)

Zur Startseite