Maßnahmenpaket der Bundesregierung

Steuerliche Förderung von Elektroautos

Wer ein rein elektrisch betriebenes Auto kauft, erhält eine Prämie von 4.000 Euro, das hat die Bundesregierung beschlossen. Zudem sollen neue Elektroautos zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit sein.

Am 18. Mai 2016 hat das Bundekabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr abgesegnet. Das Gesetz enthält mehrere Maßnahmen, die die Verbreitung von Autos mit Elektro- oder Hybridantrieb ankurbeln sollen.

Autos mit Elektro- und Hybridantrieb bieten sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern erhebliche Steuervorteile.
Autos mit Elektro- und Hybridantrieb bieten sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern erhebliche Steuervorteile.
Foto: Andrea Lehmkuhl - fotolia.com

Kaufprämie

Mit 4.000 Euro wird der Käufer eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs gefördert, 3.000 Euro gibt es bei Kauf von PKWs mit Plug-in-Hybrid-Antrieb. Die Prämie müssen die Kunden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle online beantragen. Das Amt vergibt die Förderung solange bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind. Das Programm gilt rückwirkend ab dem 18. Mai 2016 und läuft spätestens 2019 aus. Die Prämie kann derzeit allerdings noch nicht beantragt werden, weil der Bonus noch von der EU-Kommission abgesegnet werden muss. Bis die Freigabe der EU vorliegt, sollten Käufer also ihren Kauf noch nicht ausschließlich von der Prämie abhängig machen.

Kfz-Steuer

Bei der erstmaligen Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 eine fünfjährige Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer. Diese wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.

Aufladen beim Arbeitgeber

Arbeitgeber können den Arbeitnehmern mit Elektroautos künftig steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Auch wenn hier Stromkosten gespart werden, die Batteriefüllung wird - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Der Steuervorteil ist befristet auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.

Ladevorrichtungen

Daneben erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung ist auf den Zeitraum von 2017 bis 2020 befristet. (OE)

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