Überzogenes Konto: Kosten für abgewiesene Lastschrift sind unzulässig

22.11.2005
Banken dürfen kein Entgelt verlangen, wenn aufgrund überzogener Konten Rückbuchungen getätigt werden müssen

Wenn bei der Abbuchung einer Lastschrift das Konto nicht ausreichend gedeckt ist, weist die Bank diese Lastschrift für das überzogene Konto zurück. Dieser Vorgang ist soweit auch in Ordnung. Unzulässig jedoch ist nach Auskunft der ARAG-Rechtsexperten, dass einige Banken ihren Kunden für diese Rückbuchung einen Betrag in Rechnung stellen.

Bereits 1997 vom Bundesgerichtshof (BGH) für rechtswidrig erklärt, wird jedoch diese Gebührenpraxis unter dem Deckmantel des Schadenersatzes weiterhin ausgeführt. Die ARAG Experten weisen daher auf eine aktuelle Entscheidung des BGH hin (AZ: XI ZR 154/04), wonach Banken kein Entgelt vom Kontoinhaber verlangen dürfen, wenn aufgrund überzogener Konten Rückbuchungen getätigt werden müssen.

Der Grund: Der Kunde sei gegenüber seiner Bank nicht zur Deckung des Kontos für die Einlösung von Lastschriften verpflichtet. ARAG Experten raten daher Betroffenen, diese Gebühren zurückzufordern. (mf)

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