Grob unsorgfältige Verwahrung

Unbefugter räumt Konto ab – was tun?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Bei unbefugten Abhebungen mit einer EC-Karte und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht laut den Arag-Experten der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig verwahrt hat.

Im konkreten Fall verklagte eine 76-jährige Kundin ihre Bank auf Rückbuchung zu Unrecht erfolgter Abhebungen von ihrem «Aktiv-Sparcard-Konto», für das sie eine Karte erhalten hatte. Damit können unter Eingabe der PIN Geldabhebungen von Bankautomaten vorgenommen werden. Als die Klägerin 2011 in Spanien Urlaub machte, stellte sie am 2.12. um 12.28 Uhr fest, dass sich ihr Geldbeutel einschließlich der Sparcard nicht mehr in ihrer Handtasche befand. Sie veranlasste deshalb sofort die Sperrung der Karte, die ihr um 13.03 Uhr von der Bank bestätigt wurde. Allerdings waren zuvor bereits insgesamt 2.000 Euro abgehoben worden.

Wer mit seiner persönlichen Geheimzahl zu leichtfertig umgeht, haftet für den Missbrauch selbst.
Wer mit seiner persönlichen Geheimzahl zu leichtfertig umgeht, haftet für den Missbrauch selbst.
Foto: VR Bank

Die Klägerin meinte, die Abhebung könne nur durch elektronische Manipulation mittels Skimming erfolgt sein. Das AG München hat jedoch entschieden, dass die Klägerin ihr Geld nicht zurückerhält. Ein vernommener Zeuge hatte erläutert, dass technisch die Abhebung durch eine natürliche Person mittels Eingabe der PIN stattgefunden haben muss.

Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach dem Diebstahl spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (AG München, Az.: 121 C 10360/12).

Quelle: www.arag.de

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