"Unter Vorbehalt" mit Mindestfrist

12.04.2007

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, so steht ihm hierfür längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung.

Ein Arbeitnehmer erhielt am 2. August eine Änderungskündigung zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres mit dem Ziel, eine bisher vereinbarte individuelle Entfernungszulage zu streichen. Die übrigen Arbeitsbedingungen sollten unverändert bleiben. Der Mitarbeiter erhob keine Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzklage und nahm das Änderungsangebot mit einem Schreiben vom 16. Oktober an, das beim Arbeitgeber am 2. November ankam. Der Arbeitgeber hatte zwischenzeitlich eine Kündigung wegen der Nichtannahme des Änderungsangebots innerhalb der gesetzten Frist geschickt. Dagegen klagte der Mitarbeiter und vertrat dabei die Ansicht, er habe mit dem Schreiben vom 16. Oktober das Änderungsangebot noch rechtzeitig angenommen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat jedoch erkannt, dass die beklagte Firma eine wirksame Annahmefrist nach § 148 BGB bestimmt hat. Die zu kurze Frist war allerdings an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist anzupassen (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 44/06).

Marzena Fiok

Zur Startseite