Unwirksame Klausel in AGBs

24.02.2006

Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.09.2005 (Az.: VIII ZR 284/04) sollte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Internetshops folgende Klausel nicht verwandt werden: "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Klausel gem. §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Wer eine solche Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt, riskiert eine Abmahnung. RA THOMAS FEIL

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