Anrechnung nur auf Leistungszulagen erlaubt

Urlaubsgeld und Sonderzahlungen als Zusatzprämie



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
In mehreren Gerichtsurteilen wurde entschieden, dass eine Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld durch eine Änderungskündigung nicht erlaubt ist.

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar 2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Urteilen klargestellt (Urteile vom 11. August 2015, Az.: 19 Sa 819/15; Az.: 19 Sa 827/15; Az.: 19 Sa 1156/15; Urteil vom 25. September 2015, Az.: 8 Sa 677/15; Urteile vom 2. Oktober 2015, Az.: 9 Sa 570/15; Az.: 9 Sa 569/15; Az.: 9 Sa 591/15 und Az.: 9 Sa 1727/15).

Nur Leistungszulagen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden und sind nicht zusätzlich zu zahlen.
Nur Leistungszulagen dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden und sind nicht zusätzlich zu zahlen.
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Die Arbeitsvertragsparteien hatten in den Arbeitsverträgen neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsgehalts, zum Teil mit Kürzungsmöglichkeiten im Krankheitsfall, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart.

Stundenlohn anstelle von Leistungen

Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns beziehungsweise geringfügig darüber gezahlt werden.

Den gegen die Änderungskündigungen gerichteten Klagen gaben die Berliner Richter im Wesentlichen statt. Jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, handele es sich um Leistungen, die nicht im engeren Sinn der Bezahlung der Arbeitsleistung dienen, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu. Die Streichung dieser Leistungen durch Änderungskündigung setze voraus, dass der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden.

Anders sehe es nur bei Leistungszulagen aus. Diese dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden und seien nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten, und rät, bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o Backes Krautwald Steuerberater Rechtsanwälte PartG mbB, Domshof 8-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 79273-30, E-Mail: mailto:franzen@legales.de, Internet: www.legales.de

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