Konkretes Angebot unverzichtbar

Vorsicht bei Änderungskündigungen

14.04.2009
Ein Arbeitnehmer, gegen den eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde, muss Klarheit darüber haben, welcher Vertragsinhalt für ihn in Zukunft maßgeblich ist.

Von Dr. Renate Oettinger

In seiner Entscheidung vom 15. Januar 2009 hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) festgestellt, dass eine Änderungskündigung bereits dann unwirksam ist, wenn für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist, welche konkreten Arbeitsbedingungen künftig für ihn gelten sollen. (Az.: 2 AZR 641/07)

In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VdAA), war ein Arbeitnehmer seit 1999 bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und wurde als Produktionshelfer ausgeliehen. Ende 2005 kündigte der Arbeitgeber fristgemäß und bot dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag an, der unter anderem eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag jedoch "unwirksam" sei, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.

Der Arbeitnehmer nahm die angebotene Änderung unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage, die das BAG nun in letzter Instanz bestätigte, so Henn. Es könne nach den Ausführungen des Gerichts dahinstehen, ob das beklagte Arbeitsüberlassungsunternehmen den Arbeitnehmer nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen Arbeitsbedingungen (sogenannte Equal-treatment-Bedingungen) vermitteln wollte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen verhältnismäßig waren. Ein Arbeitnehmer müsse einem Änderungsangebot sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt künftig für ihn maßgeblich sein soll.

Arbeitgebern ist anzuraten, diese neue Rechtsprechung bei ihren Änderungskündigungen zu beachten. Arbeitnehmer sollten unklare Kündigungen und Änderungskündigungen rechtlich prüfen lassen.

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Dr. Gaupp & Coll., Stuttgart, Tel.: 0711 30 5893-0, Internet: www.drgaupp.de

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