Aktuelles zum Steuerrecht, Teil 2

Wenn der Chef das Bußgeld übernimmt



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Kanzlei WW-KN weist auf wichtige Themen für Steuerpflichtige hin: Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber, Aktivierung eines Steuererstattungsanspruchs und neue Richtlinien zum Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung in Sachen Strafzettel geändert.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung in Sachen Strafzettel geändert.
Foto: Fotolia, K. Matte

Die Themen im Einzelnen:

Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Bisher galt, dass der Arbeitgeber Verwarnungs- und Bußgelder seiner Arbeitnehmer ohne steuerliche Folgen übernehmen kann, wenn dies im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das entschied der Bundesfinanzhof vor zehn Jahren im Fall eines Paketzustelldienstes, der die Strafzettel seiner Zusteller für die Verletzung eines Halteverbots übernommen hatte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof aber seine Rechtsprechung geändert und stuft die Übernahme als Arbeitslohn ein. Im Streitfall ging es um eine Spedition, die die Bußgelder der Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten übernommen hatte.

Aktivierung eines Steuererstattungsanspruchs

Gibt es Streit mit dem Finanzamt, ob ein Steuererstattungsanspruch tatsächlich besteht, ist - dem Vorsichtsprinzip folgend - der Erstattungsanspruch in der Bilanz nicht zu aktivieren. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden im Fall einer Aktiengesellschaft, deren Vorsteuererstattungsanspruch das Finanzamt für eine bestimmte Leistung bestritten hatte. Erst als der Europäische Gerichtshof in einem anderen Fall den Erstattungsanspruch bestätigt hatte und das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, gab das Finanzamt klein bei, verlangte aber, dass der Erstattungsanspruch rückwirkend in der Bilanz des Unternehmens aktiviert wird. Die Richter sahen das anders: Erst mit der Veröffentlichung wurde das Urteil für allgemein anwendbar erklärt, und damit stand erst zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch fest.

Neue Richtlinien zum Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz

Das Bundesfinanzministerium hat seine beiden Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen und zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung überarbeitet. Beide Verwaltungsanweisungen sind an die Gesetzesänderungen im letzten Jahr durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz angepasst worden. Mit dem Gesetz wurden unter anderem Vereinfachungen und Verbesserungen beim Wohn-Riester vorgenommen.

Quelle: www.wwkn.de

Zur Startseite