Anfechtung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Wenn die Kündigungsandrohung zum Bumerang wird

12.02.2009
Welche Rolle die Bedenkzeit bei einer angedrohten Kündigung spielt, beschreibt Dr. Andrea Benkendorff.

Droht ein Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung und kommt deshalb anschließend ein Aufhebungsvertrag zustande, kann der Mitarbeiter diesen Vertrag nur dann anfechten, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Daran ändert nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. November 2007, Az: 6 AZR 1108/06) auch die Einräumung einer Bedenkzeit für den Arbeitnehmer nichts.

Wenn sich aber der Arbeitnehmer auch aus anderen Gründen für einen Aufhebungsvertrag entschieden hat, hat er ggf. kein Anfechtungsrecht. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Verhandlungen die Abfindung erhöht oder die Kündigungsfrist verlängert, die Vertragsbedingungen also durch neue eigene Angebote beeinflusst und daher lediglich den Aufhebungsvertrag nicht nur als "kleineres Übel" wählt. Hierfür ist der Mitarbeiter beweispflichtig.

Fazit

Vorsicht mit der Drohung einer fristlosen Kündigung, wenn eine solche offensichtlich keinen Bestand hätte, um einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.

Auch die Einräumung einer erheblichen Bedenkzeit ändert an einer Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrags nichts.

Wenn der Mitarbeiter aber die Bedenkzeit dafür nutzt, die Vertragsbedingungen durch aktives Verhandeln erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, spricht dies gegen eine Anfechtungsmöglichkeit.

Die Autorin Dr. Andrea Benkendorff ist Rechtsanwältin und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Kontakt:

Graf von Westphalen, An der Frauenkirche 12, 01067 Dresden, Tel.: 0351 34087-0, Fax: 0351 34087-18, E-Mail: dresden@grafvonwestphalen.com, Internet: www.westphalen-law.com

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