Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund

18.05.2007
Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schaffen, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das berichtet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (AZ L 6 AL 24/05). Demnach ist die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund hier nicht zulässig.

Die Darmstädter Richter hoben damit das erstinstanzliche Urteil, das der Arbeitsagentur recht gegeben hatte, auf. Der Kläger, ein heute 43Jähriger aus Weilburg, habe einen wichtigen Grund zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses bei einem feinmechanischen Unternehmen in Wetzlar gehabt.

Im gesamten Betrieb sei mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht worden; der Kläger habe den Rauch nicht vertragen und sich den Gefahren des Passivrauchens nicht aussetzen wollen; seine Intervention beim Firmenchef sei ohne Erfolg geblieben; er habe daher das Beschäftigungsverhältnis lösen dürfen, ohne mit einer anschließenden Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bestraft zu werden.

Die Darmstädter Richter halten die gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen für ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen. Da das Passivrauchen auch in kleinen Dosen und in nur kurzer Zeit zu Tumoren führen könne, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, über einen bestimmten Zeitraum an seinem "verqualmten" Arbeitsplatz auszuharren.

Er habe vielmehr den im Gesetz vorgesehenen "wichtigen" Grund gehabt, sein Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, nachdem seine Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit könne hier nicht die Rede sein, eine Sperrzeit habe daher auch nicht verhängt werden dürfen. (mf)

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