Schriftform: Vorsicht bei Aufhebungsverträgen per Fax

30.04.2007
Von Dr. Christian
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Wird die Formvorschrift dabei nicht beachtet, ist die Erklärung nichtig.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag darf nur schriftlich erfolgen. Dabei sind allerdings auch gewisse Formvorschriften einzuhalten. Wird dies nicht beachtet, ist die Erklärung über die Beendigung des Arbeitverhältnisses nichtig.

Zum Verhängnis wurde die Schriftformklausel in § 623 BGB einem Arbeitgeber, der mit einem seiner Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen wollte und später feststellen musste, dass der Aufhebungsvertrag formnichtig war. Dies hatte zur Konsequenz, dass das Arbeitverhältnis mit dem Mitarbeiter nicht entsprechend der Vereinbarung beendet war.

In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall bot ein Arbeitgeber einem seiner Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses an. Hierzu übersandte der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer die Vertragsentwürfe in dreifacher Ausfertigung und bat den Arbeitnehmer, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und in dreifacher Ausfertigung zurückzusenden. Darauf hin unterschrieb der Arbeitnehmer zwar das Vertragsoriginal des Aufhebungsvertrages und faxte dieses an den Arbeitgeber. Die Rücksendung des unterzeichneten Originals unterblieb jedoch. Später machte der Arbeitnehmer unter Berufung auf das Schriftformerfordernis die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages geltend und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Aufhebungsvertrag nicht aufgelöst worden ist, sondern weiterhin fortbesteht.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gaben dem Arbeitnehmer Recht. Ist - wie in § 623 BGB - im Gesetz die Schriftform vorgeschrieben, so muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein, wobei nach § 126 Abs. 2 BGB die Unterzeichnung der Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde zu erfolgen hat. Da aber Telefaxe lediglich Kopien darstellen und damit keine Originalunterschrift enthalten können, entsprechen darauf enthaltene Erklärungen nicht dem Schriftformerfordernis, sondern führen zur Formnichtigkeit (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005, 16 Sa 1030/05).

Arbeitgebern kann daher nur angeraten werden, hierauf unbedingt zu achten. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter einen von ihm unterzeichneten Aufhebungsvertrag lediglich per Telefax zurück schickt, sollte dieser sofort aufgefordert werden, auch das Original postalisch zu übersenden oder persönlich zu überreichen.

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