Ein Käufer von Möbeln bestellte zwei Schränke, ein Bett mit Nachttisch sowie eine Tischlampe. Hierfür bezahlte er 4.785 Euro an. Die Lieferung der Möbel ließ aber auf sich warten. Als der Käufer nach 15 Wochen immer noch keinen verbindlichen Liefertermin erhielt, platze ihm der Kragen. Er erklärte den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Gericht gab dem Käufer Recht und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung. Nach Ansicht des Gerichts liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Markenmöbeln eine Lieferzeit von bis zu drei Monaten noch im marktüblichen Bereich. Lieferzeiten von sieben Monaten oder von 9,5 Monaten sind jedoch nicht üblich. Auf solche ungewöhnlich langen Lieferzeiten hätte der Käufer bei Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Amtsgericht München, Az.: 75 C 345636/05 (jlp/mf)
05.10.2007
Wird die marktübliche Lieferzeit überschritten, darf der Verkäufer den Auftrag stornieren.