Werbung im Web, II

Bilder, Fotos, Grafiken – was dürfen Sie verwenden?

29.03.2010
Webshops dürfen keine Rechte Dritter verletzen. Details zu einem heiklen Thema.

Werbung im Internet macht ohne Bilder, Grafiken und sonstige lebhafte Elemente eigentlich keinen Sinn. Allerdings ist das World Wide Web kein rechtsfreier Raum. Urheber von Fotos und andere Rechteinhaber dürfen selbstverständlich auch im Internet ihre Rechte durchsetzen, sodass sich Rechteverletzer hüten müssen. Folgendes müssen Sie beachten, wenn Sie mit fremden Bildern und Grafiken Ihren Webshop aufpeppen.

Schwarz auf Weiß - eine Textwüste

Vollkommen egal, ob Sie als Privatmensch bei Ebay Ihren alten Golf verkaufen wollen oder als Unternehmen einen Webshhop einrichten und Produkte absetzen wollen: ohne Farbe, Grafiken, Bilder und Fotos geht es nicht, denn welcher Kunde schaut sich gerne schwarz-weiße Preislisten an? In der heutigen Zeit des Web 2.0 muss es multimedial sein, vor allem Videos sollen den Webauftritt aufpolieren.

Aber dürfen Sie das überhaupt? Haben Sie das Recht dazu? Oder besser gesagt: haben Sie die Rechte dazu?

Urheber haben Rechte

Nach § 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst rechtlichen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Darunter fallen nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 sog. Lichtbildwerke (Fotos), nach Nr. 6 Filmwerke und nach Nr. 4 ganz generell Werke der bildenden Kunst (u.a. bestimmte Grafiken). Werke in diesem Sinne müssen gem. § 2 Absatz 2 persönliche geistige Schöpfungen sein. Der Urheber ist nach § 7 der Schöpfer des Werkes, d.h. etwa bei einem Foto der Fotograf oder bei einer Grafik der Grafikdesigner, der die Grafik entwickelt hat.

Wenn das Werk eine bestimmte sog. Schöpfungshöhe erreicht, d.h. wenn ihm eine gewisse Kreativität und Individualität innewohnt, so ist es von Gesetzes wegen geschützt - ohne dass der Urheber es dazu irgendwo anmelden oder registrieren lassen muss. Dem Urheber stehen dann bestimmte Nutzungsrechte zu. Grundsätzlich hat nur er das Recht, das Werk zu veröffentlichen (Veröffentlichungsrecht gem. § 12) zu vervielfältigen (Vervielfältigungsrecht gem. § 16) oder zu verbreiten (Verbreitungsrecht gem. § 17). Gleichzeitig hat nur er das Recht, anderen Personen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen, sog. Lizenzen.

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