Geldanlage oder Domizil

Ein Ferienhaus in Kroatien - wäre das was für Sie?

10.09.2012
Der Erwerb von Ferienhäusern in Kroatien erfreut sich auch bei Bundesbürgern zunehmender Beliebtheit. Doch dabei gilt es zahlreiche Besonderheiten zu beachten.

Was seitens eines EU-Ausländers bzw. eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Deutschland oder einer juristischen Person mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten ist, erläutert die Zagreber Rechtsanwältin Vlatka Cikac vom VDA - Verband Deutscher Anwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Erwerb einer Immobilie in Kroatien vor dem 1. Februar 2009

Vor in-Kraft-Treten der Änderungen des Gesetzes über das Eigentum und andere dingliche Rechte (im Folgenden: GERD) (NN/Amtsblatt 146/08) bedurften die EU-Ausländer zum Erwerb einer Immobilie in der Republik Kroatien die Zustimmung des Justizministers. Sofern dieselbe nicht erteilt wurde, wurden die Rechtgeschäfte zum Erwerb einer Immobilie für nichtig erklärt. Dieses Zustimmungserfordernis besteht für EU-Ausländer seit 1. Februar 2009 nicht mehr.

Änderung des GEDR vom 1. Februar 2010

Am 1. Februar 2009 trat nämlich aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der EU eine Änderung des GEDR in Kraft, wonach EU-Ausländer das Grundeigentum in Kroatien in der Regel unbeschränkt erwerben können. Dies bezieht sich sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen.

Das zuvor notwendige Zustimmungsverfahren ist damit weggefallen und die einzige Ausnahme bezieht sich auf landwirtschaftliche Flächen, was durch ein Sondergesetz (Gesetz über Landwirtschaftsgelände) geregelt ist, sowie ebenfalls auf die geschützten Teile der Natur nach Maßgabe eines Sondergesetzes (Gesetz über den Naturschutz).

Zum besseren Verständnis soll Folgendes hervorgehoben werden:

a) für landwirtschaftliche Flächen im Sinne des Gesetzes über Landwirtschaftsgelände werden die nachfolgenden landwirtschaftlichen Flächen gehalten: Acker, Gärten, Wiesen, Weideland, Obsbäume, Olivenhaine, Weingärten, Teiche, Schilffelder und Moore, sowie anderes Gelände, das der landwirtschasftlichen Produktion zugeführt wird; während

b) das Gesetz über den Naturschutz in die geschützten Gebiete Folgendes einreiht: strenges Naturschutzgebiet, Nationalpark, ein Sonderreservat, Naturpark, Regionalpark, Naturdenkmal, eine bedeutende Landschaft, ein Waldparkpark, ein Denkmal der Parkarchitektur (z. B. Park, Botanischer Garten …).

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