Ab 2001: Telefongebühren selber festlegen

21.12.2000
Ab dem 1. Januar 2001 können Telefonbenutzer für ihre Telefonkosten ein monatliches Limit festlegen. Wie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mitteilt, tritt der Paragraf 18 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) pünktlich in elf Tagen in Kraft. Die Verordnung hat selbstverständlich nur nationale Gültigkeit; internationales Roaming bleibt davon ausgeschlossen. Wie die Umsetzung des Paragrafen durch die TK-Anbieter erfolgt, dürfte spannend werden. Denn er enthält den schönen Satz: "Für die Realisierung der Umsetzungsmöglichkeiten kann ein Entgelt erhoben werden." Sei es wie es sei - die Neuregelung beinhaltet folgende "Kernaussagen": "Für den Verbraucher muss die Umsetzung einfach und praktikabel sein, deshalb ist der jeweilige Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet, diese Entgelte im Endgerät des Kunden zusammenzuführen. Der Paragraf 18 gilt generell für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen. Damit sind neben dem Sprachtelefondienst im Fest- und Mobilfunknetz auch Daten- und Mehrwertdienste erfasst. Der Anspruch des Verbrauchers besteht in der Regel gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner, also auch gegenüber den Anbietern von Preselection, Call-by-Call, Auskunftsdiensten, Telefonmehrwertdiensten sowie Internet-by-Call." Drei alternative Umsetzungsmöglichkeiten werden vorgeschlagen: "Die Anzeige der monatlichen Gesamtsumme der Entgelte im Endgerät, die eventuell mit einer Sperrfunktion verknüpft werden kann; Prepa-Produkte, eine Ansage im Endgerät, sobald das Entgeltlimit erreicht wurde. Es reicht aus, wenn das Unternehmen eine dieser drei Alternativen dem Kunden anbietet." (wl)

Ab dem 1. Januar 2001 können Telefonbenutzer für ihre Telefonkosten ein monatliches Limit festlegen. Wie die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mitteilt, tritt der Paragraf 18 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) pünktlich in elf Tagen in Kraft. Die Verordnung hat selbstverständlich nur nationale Gültigkeit; internationales Roaming bleibt davon ausgeschlossen. Wie die Umsetzung des Paragrafen durch die TK-Anbieter erfolgt, dürfte spannend werden. Denn er enthält den schönen Satz: "Für die Realisierung der Umsetzungsmöglichkeiten kann ein Entgelt erhoben werden." Sei es wie es sei - die Neuregelung beinhaltet folgende "Kernaussagen": "Für den Verbraucher muss die Umsetzung einfach und praktikabel sein, deshalb ist der jeweilige Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet, diese Entgelte im Endgerät des Kunden zusammenzuführen. Der Paragraf 18 gilt generell für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen. Damit sind neben dem Sprachtelefondienst im Fest- und Mobilfunknetz auch Daten- und Mehrwertdienste erfasst. Der Anspruch des Verbrauchers besteht in der Regel gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner, also auch gegenüber den Anbietern von Preselection, Call-by-Call, Auskunftsdiensten, Telefonmehrwertdiensten sowie Internet-by-Call." Drei alternative Umsetzungsmöglichkeiten werden vorgeschlagen: "Die Anzeige der monatlichen Gesamtsumme der Entgelte im Endgerät, die eventuell mit einer Sperrfunktion verknüpft werden kann; Prepa-Produkte, eine Ansage im Endgerät, sobald das Entgeltlimit erreicht wurde. Es reicht aus, wenn das Unternehmen eine dieser drei Alternativen dem Kunden anbietet." (wl)

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