Abkürzung "UVP" ist nicht mehr wettbewerbswidrig

02.07.2007

Der BGH hat in dieser Entscheidung im Übrigen auch die Formulierungen "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" als nicht irreführend und somit wettbewerbswidrig angesehen. Durch den Abmahner war gerügt worden, dass die Unverbindlichkeit des Verkaufspreises in der Angabe fehlte.

Die bisherige Abmahnfalle UVP-Abkürzung ohne Erläuterung ist somit hinfällig geworden. Gleiches gilt für bereits abgegebene Unterlassungserklärungen, wobei diese nicht einfach auf Grund der aktuellen Rechtsprechung missachtet werden dürfen. Vielmehr ist hier eine Kündigung der Unterlassungserklärungen auf Grund der geänderten Rechtslage notwendig.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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