Abmahnfalle Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz

12.07.2006

Es war nur eine Frage der Zeit, bis die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in diesem Bereich auftauchen würden. Ob ein Gerät entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet ist oder nicht, lässt sich durch den Wettbewerber in der Regel nur mittels eines Testkaufes feststellen. Da die Kennzeichnungspflicht das Gerät selbst, nicht jedoch nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung Produktbeschreibung bspw. im Internet betrifft.

Fehlt es an den Pflichtangaben oder dem Symbol der Mülltonne mit den Rädern kann dies wettbewerbswidrig sein. In den ersten, zu dieser Thematik vorliegenden Abmahnungen wird von einer Wettbewerbswidrigkeit dieses Verhaltens gemäß § 4 Nr. 1 UWG ausgegangen. In diesem Fall liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, wenn der Wettbewerb einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Rechtsprechung zu dieser Thematik steht noch aus. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Elektrogesetz im Rechtssinne dazu geeignet ist, das Marktverhalten zu regeln.

Wer im Übrigen seine Verpflichtungen nach Elektrogesetz missachtet, spart zudem nicht unerhebliche Geldbeträge und erhält nicht zuletzt darüber einen Wettbewerbsvorteil.

Welche konkreten Anforderungen die Rechtsprechung an die Umsetzung des Elektrogesetzes, gerade im Bereich von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen stellen wird, bleibt abzuwarten. Das Thema ist noch zu frisch, um mit ersten Urteilen von Gerichten aufwarten zu können.

Händler sind jedoch gut bedient, darauf zu achten, ob ihre Produkte die Vorgaben nach Elektrogesetz einhalten. Es gibt bereits erste modifizierte Einkaufsbedingungen, in denen ganz deutlich klar gestellt wird, dass Produkte als mangelhaft gelten, wenn sie die Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz nicht einhalten. (mf)

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