Gerichtlich nach wie vor ungeklärt

Abmahnung nur mit Original-Vollmacht wirksam?

22.04.2009

Die Frage, ob einer Abmahnung eine Original-Vollmacht beizufügen ist oder nicht, wird in der Rechtsprechung höchst unterschiedlich beantwortet. Nur wenige Gerichte nehmen an, dass eine Abmahnung ohne beigefügte Original-Vollmacht unwirksam ist. Zu den wenigen Gerichten gehört das Landgericht Düsseldorf, das durch eine Entscheidung vom 03.12.2008, Aktenzeichen 12 O 393/07, diese Ansicht noch einmal bekräftigt hat. Im vorliegenden Fall war die Erstattung auf Abmahnkosten abgelehnt worden, weil der Abmahnung keine Vollmacht beigefügt worden war und diese Tatsache gerügt worden war.

Einzelentscheidung

Es handelt sich jedoch um eine Einzelentscheidung. Insbesondere bei Verstößen im Internet, kann der Abmahner in der Regel bei allen in Deutschland zuständigen Gerichten klagen, so dass, wenn diese Thematik im Vorfeld aufgetaucht sein sollte, der Abmahner garantiert nicht nach Düsseldorf, sondern zu anderen Gerichten gehen wird, wo diese Thematik keine Rolle spielen wird. Zudem lässt sich durch eine sogenannte Vollmachtsrüge nur wenig gewinnen, außer Zeit. Dem Abmahner ist es unbenommen, unter Beifügung einer Original-Vollmacht noch einmal abzumahnen.

Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die meisten Gerichte eine Original-Vollmacht nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung ansehen, ist dies kein zuverlässiges Argument, um einer Abmahnung dauerhaft begegnen zu können.

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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