Absprachen nur schriftlich

03.02.2005

Das LAG Rheinland-Pfalz hat einen Fall verhandelt, in dem es um den Resturlaub einer Mitarbeiterin ging. Da sie im Folgejahr den Urlaub nicht nehmen konnte, verlangte sie vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung. Die Firma jedoch behauptete, eine Vereinbarung über eine Urlaubsübertragung über den 31. März hinaus habe es nie gegeben. Nach dem Urlaubsgesetz bestehe der Anspruch auf Resturlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres, so die Richter. Wer sich darauf berufe, dass eine andere Vereinbarung getroffen wurde, der ist auch in der Beweispflicht. Da die Mitarbeiterin jedoch keinen Nachweis bringen konnte, hat sie auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung.

Bärbel Zöger

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