Fallstrick für Arbeitgeber

Achtung - Annahmeverzug droht

20.05.2009

Auf die Leistung anrechenbar

Der Arbeitnehmer muss sich auf die ihm auf Grund des Annahmeverzugs zustehende Vergütung allerdings das anrechnen lassen, was er in Folge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB).

Wann ist das Arbeitsangebot entbehrlich?

Entbehrlich ist ein tatsächliches oder formuliertes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz einrichten und ihm keine Arbeit zuweisen wird.

Wann kommt es nicht zum Verzug?

Annahmeverzugslohn kann nicht gefordert werden, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, etwa weil

- der Arbeitnehmer krank ist,

- eine Schwerbehinderung sie unmöglich macht,

- die Fahrerlaubnis entzogen wurde,

- ein Beschäftigungsverbot besteht oder

- die Arbeitserlaubnis fehlt.

Quelle: www.haufe.de/recht

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