Vorsicht bei der Fortführung von Firmennamen

Achtung - Haftung für fremde Schulden droht

08.05.2009

Allein maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild

Nach der Entscheidung steht einem Erwerb auch nicht entgegen, dass beide Unternehmen in einer Übergangsphase parallel werbend auf dem Markt tätig waren. Allein maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild. Hier muss sich die Tätigkeit des überlebenden Unternehmens als Fortführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellen. Die exakte Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma ist hierfür ebenfalls nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn der prägende Teil der alten Firmierung in der neuen Firmierung erscheint.

Der Autor ist Hans-Georg Herrmann ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwaltspraxis Dr. Thalhofer, Herrmann & Koll., Geibelstraße 1/Am Staden, 66121 Saarbrücken, Tel.: 0681 96864-0, Fax: 0681 96864-20, E-Mail: herrmann@rechtsanwaltspraxis.com, Internet: www.rechtsanwaltspraxis.com und www.mittelstands-anwaelte.de

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