Finanzverwaltung übernimmt BFH-Rechtsprechung

Änderungen beim Vorsteuerabzug

09.03.2012

Privatentnahme oder nichtwirtschaftliche Nutzung

Ändert sich nachträglich die Verwendung einer ursprünglich für nichtwirtschaftliche Zwecke bezogenen Leistung, erfolgt keine Vorsteuerkorrektur, denn die Berichtigung eines unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt unter anderem voraus, dass ein Vorsteuerabzug ursprünglich möglich gewesen wäre. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand kommt es darauf an, ob die nichtunternehmerische Nutzung eine Privatentnahme oder eine nichtwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne ist: Eine Erhöhung der Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke ist in beiden Fällen als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Führt die Änderung der Verhältnisse dagegen zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, ist bei einer bisher nichtwirtschaftlichen Nutzung eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers aus Billigkeitsgründen möglich. Bei einer teilweisen Privatnutzung dagegen unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung, weil der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Möglichkeit auf vollständige Zuordnung zum Unternehmen und damit verbundener Versteuerung der Privatnutzung hatte.

wird jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31. März 2012 bezogen werden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft. Dabei ist eine nur partielle, ausschließlich auf den ungekürzten Vorsteuerabzug beschränkte Berufung auf die bisherige Verwaltungsauffassung nicht zulässig. Wer von dieser Übergangsregelung Gebrauch macht, muss stattdessen über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung sicherstellen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass für die nichtunternehmerische Verwendung von Immobilien insbesondere wegen der vor einem Jahr eingeführten Anti-Seeling-Regelung weitere Sonderregeln gelten. Hier galt also schon vor diesem Schreiben, dass der Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Teil möglich ist. Entsprechend ist daher in allen Fällen der teilunternehmerischen Grundstücksnutzung auch eine Berufung auf die Nichtbeanstandungsregelung nicht zulässig. (oe)
Quelle: www.shc.de

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