Verstoß gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Amazon Dash Button rechtswidrig

Rechtsanwalt Manfred Wagner ist Partner bei der WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft in Saarbrücken,
Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M. ist Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), der International Trademark Association (INTA) und des Arbeitskreises Wirtschaft e.V. (AKW). Seine Fachgebiete sind Intellectual Property (Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Urheberrecht), Wettbewerbsrecht, Lizenz- und Vertriebsrecht, und das Internationale Vertragsrecht. Er arbeitet als Fachanwalt bei der WAGNER Rechtsanwälte webvocat® Partnerschaft in Saarbrücken.
Das Landgericht München hat entschieden, dass der Amazon Dash Button insbesondere gegen die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr verstößt.

Über den Dash Button lassen sich nach Konfiguration über die Amazon Shopping App per Knopfdruck Waren des täglichen Lebens bestellen, wobei die App für den Bestellvorgang selbst nicht erforderlich ist.

Nach Auffassung des Landgerichts München (Urteil vom 1. März 2018, Az. 12 = 730/17) stellen Bestellungen über den Dash Button Kaufverträge im elektronischen Geschäftsverkehr dar. Dies bedeutet, dass der Anbieter bestimmte vorvertragliche Informationspflichten erfüllen muss, z. B. hat er den Kunden über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und ihren Preis zu informieren. Diese Eigenschaften werden zwar bei der Konfiguration des Dash Buttons in der App angezeigt und sind auch später noch abrufbar. Wie erwähnt wird die Bestellung jedoch alleine durch die Betätigung des Dash Buttons ausgelöst, die App ist hierfür nicht erforderlich.

Aufklärung unverzichtbar

Hinzu kommt nun, dass nach den Nutzungsbedingungen des Dash Buttons Änderungen z. B. beim Preis, der Verfügbarkeit und Lieferkosten vorbehalten bleiben. Daher sei eine Aufklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Ware für unverzichtbar. Die besagte Klausel in den Nutzungsbedingungen hält das Gericht zudem für unwirksam.

Schließlich verstoße der Dash Button gegen das Erfordernis, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu bestellen. Eine Schaltfläche zur Abgabe der Bestellung muss zwingend mit einer eindeutigen Formulierung wie "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein. Dies sei bei dem Dash Button ebenfalls nicht gegeben.

Amazon hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Fazit

Im elektronischen Geschäftsverkehr gelten strenge Informationspflichten. Auch bei neuartigen Vertriebsmodellen ist zu beachten, dass derartige Informationspflichten zu berücksichtigen sind.

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