Bewerbung von Produkten

"Anlockeffekt" ruft Gericht auf den Plan

07.11.2011

Fehlvorstellung beim Verbraucher

Eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5 a UWG liege hingegen nicht vor. Es reiche nicht aus, wenn eine erteilte Information lückenhaft und missverständlich ist und deshalb die Fehlvorstellung bewirkt.

Daneben untersagte auch das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 14. Juli 2011 per einstweiliger Verfügung die Verwendung der Bezeichnung "Textilleder" für Möbelstücke, deren Bezugsstoffe nicht oder nicht überwiegend aus Leder bestehen.

Das mit der Bezeichnung "Textilleder" beworbene Möbelstück bestand aus einem Textilgewebe mit Kunststoffbeschichtung, das optisch an die Eigenschaften von Leder erinnert.

Das Landgericht Dortmund bejahte ebenfalls eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 I Nr. 1 UWG, da die Angabe "Textilleder" zur Täuschung über die Zusammensetzung der Ware geeignet sei.

Fazit

Bei der Bewerbung von Produkten sollte darauf geachtet werden, keine unklaren Begriffe zur Beschreibung des verwendeten Materials zu verwenden. Der mögliche positive Werbeeffekt wiegt die mit einem gerichtlichen Verbot verbundenen rechtlichen - und auch wirtschaftlichen - Nachteile im Ergebnis nicht auf. (oe)

Der Autor Manfred Wagner ist Rechtanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Die Autorin Claudia Bender-Jakobi ist Rechtsanwältin. www.mittelstands-anwaelte.de

Kontakt:

Wagner Rechtsanwälte, Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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