Arbeit verpasst - kein Lohn

24.11.2006

Eis und Schnee auf deutschen Straßen - nicht jeder kommt jetzt im Winter pünktlich zu seinem Arbeitsplatz. Natürlich können Umstände eintreten, die es dem Arbeitnehmer unmöglich machen, seinen Dienst zur üblichen Zeit zu beginnen. Allerdings gilt bei witterungsbedingten Verspätungen: keine Arbeit, kein Lohn. Die verpasste Arbeitszeit muss dann nachgearbeitet werden, sofern dies zumutbar ist. Wenn die Arbeitszeit später aufgeholt wurde, besteht auch wieder Anspruch auf den vollen Lohn.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Nacharbeit besteht allenfalls in Einzelfällen - etwa wenn eine Teilzeitbeschäftigte mit fester Arbeitszeit täglich nach Arbeitsschluss ihr Kind von der Schule holen muss und deshalb nicht länger arbeiten kann. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Bezahlung der verpassten Arbeitszeit. Zu Sanktionen darf der Arbeitgeber normalerweise nicht greifen, sofern der Arbeitnehmer die Verspätung beispielsweise wegen Ausfall von Bussen und Bahnen nicht selbst verschuldet hat.

Anders ist die Sache nur, wenn jemand wiederholt wegen schlechten Wetters zu spät kommt, obwohl er sich - etwa durch früheres Verlassen der Wohnung oder Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel - auf das Wetterchaos rechtzeitig hätte einstellen können. In diesem Fall kann sogar eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Vorsicht aus Arbeitnehmersicht ist insbesondere geboten, wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung ausspricht. Im Wiederholungsfall kann er das Arbeitsverhältnis dann sogar fristlos beenden.

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Marzena Fiok

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