Arbeitgeber muss Reinigung bezahlen

11.10.2001

Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichwohl im Arbeitsvertrag eine andere Regelung, nämlich zu Lasten des Arbeitnehmers, vereinbart, dann ist diese Vereinbarung unwirksam.

Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskos-ten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 13 Sa 1804/00). (jlp)

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