Arbeitgeber und arbeitnehmer

15.04.1999

MÜNCHEN: Die Vertragsgestaltung im Personalbereich - gleichwohl, ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung, Verträge mit freiberuflichen Mitarbeitern oder aber "nur" um Dienstverträge handelt - ist äußerst vielschichtig und kompliziert und stellt so manchen IT-Unternehmer vor unlösbare Probleme. Die nachfolgenden Tips vermitteln zwar erste Basisinformationen, ersetzen jedoch in keinem Falle den obligatorischen Gang zum Rechtsberater, der insbesondere bei der Aushandlung von individuellen Vereinbarungen gefordert ist.Die Suche nach neuen Mitarbeitern im IT-Sektor ist in den vergangenen Jahren zunehmend schwieriger und auch kostenintensiver geworden. Hat man nun nach unzähligen Bemühungen und Gesprächen endlich den Wunschkandidaten gefunden, Konditionen für seinen Einstieg ausgehandelt und einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, so glaubt man oft, die Angelegenheit damit vom Tisch zu haben.

Ein Trugschluß - denn das Klima im IT-Personalmarkt ist rauher geworden und läßt auch Unternehmen nicht davor zurückschrecken, das soeben durch einen Mitbewerber angeheuerte Personal wieder abzuwerben. Folge: Der potentiell neue Mitarbeiter tritt die Stelle erst gar nicht an und unterzeichnet beim Konkurrenten einen - noch lukrativeren - Vertrag. Wie kann man sich davor schützen?

Deshalb sollte der Arbeitsvertrag einen Passus enthalten, der eine vorsätzliche und rechtswidrige Nichtaufnahme der Tätigkeit ausschließt. Für den Fall des nicht ordnungsgemäßen Dienstantritts kann eine Vertragsstrafe in Frage kommen. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg ist eine solche Vereinbarung zulässig und verstößt nicht gegen die guten Sitten, sondern schützt den Arbeitgeber gegen willkürliche Auflösung von gültigen Arbeitsverträgen.

Angeheuert, Ausgebildet, Abgeworben

Die Aus- und Weiterbildung von IT-Spezialisten ist sehr teuer und erstreckt sich über lange Zeiträume. Was läge also näher, als im Arbeitsvertrag eine (teilweise) Rückzahlung von Ausbildungskosten zu verlangen, wenn der Mitarbeiter unmittelbar nach der Fortbildungsmaßnahme das Weite sucht? Grundsätzlich ist eine solche Vereinbarung realisierbar, wie das Beispiel Lufthansa zeigt, doch darf eine solche Kostenerstattung keinesfalls unter Druck erzwungen werden.

Eine Rückzahlungsverpflichtung für ohnehin vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen wie Einarbeitung oder Einweisung kann nicht rechtswirksam begründet werden. Statthaft ist nach gängiger Rechtsprechung hingegen eine Rückzahlungsklausel für jene Fortbildungsmaßnahmen, die dem Arbeitnehmer solche beruflichen Vorteile erbringen, die er auch bei anderen Arbeitgebern nutzen kann.

In jedem Falle sollten dahingehende Vereinbarungen durch einen Juristen geprüft werden. Eine fest vereinbarte Bleibefrist nach einer Weiterbildungsmaßnahme muß in einem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungsdauer stehen. Verlängerte Kündigungsfristen, die einen baldigen Austritt des Arbeitnehmers nach Durchführung einer Ausbildungsmaßnahme verhindern sollen, müssen für beide Parteien gleich lang sein.

Zusammenarbeit mit Freiberuflern

Die Zusammenarbeit mit Freiberuflern kann viele Vorteile bringen, birgt aber auch eine Reihe von Gefahren. Insbesondere bei Programmierarbeiten und ähnlich ausgerichteten Tätigkeiten ist bereits im Vorfeld der Auftragsvergabe zu klären, welche Vertragsform Anwendung finden soll - Dienstvertrag oder Werkvertrag.

Wird ein Werkvertrag abgeschlossen, muß das Ergebnis der Arbeit sowie die zu erbringende Leistung im Vertrag oder im Pflichtenheft genau spezifiziert werden. Denn wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Vertragsformen ist die erfolgsorientierte Ausrichtung des Werkunternehmers: Er kann nämlich im Gegensatz zum Dienstleister für eine Fehlleistung zur Rechenschaft gezogen werden, ohne daß ein Verschulden vorliegen muß. Bei der juristischen Bewertung der geleisteten Arbeit werden daher Arbeitsergebnis und Pflichtenheft sehr genau miteinander verglichen. Je exakter der Anforderungskatalog zu Beginn der Tätigkeit, um so eher kann eine Bewertung nach dem Werkvertragsrecht erfolgen.

Entsprechend dieser Ausführungen sollte ein Werkvertrag unter dem Punkt "Vertragsgegenstand" klar und unmißverständlich die zu erbringende Leistung beschreiben. Weiterhin sind Ort und Zeit der Leistungserbringung von großer Bedeutung, wobei nach Möglichkeit Termine statt Zeiträumen anzugeben sind.

Am Ende des Projekts oder der Programmierleistung steht üblicherweise die Abnahme durch den Auftraggeber, wobei - wenn möglich - Zwischenabnahmen zu vereinbaren sind. Ferner sollten sich beide Parteien für die Dauer der Tätigkeit ein Wettbewerbsverbot auferlegen.

Von großer Wichtigkeit bei der Entwicklung von neuer Software ist außerdem die Regelung von Nutzungs- und Verwertungsrechten. Die Programme sollten nämlich keinerlei zeitlichen, inhaltlichen oder räumlichen Einschränkungen unterliegen. Ganz im Gegenteil, es ist im Sinne des Auftraggebers, wenn er das Recht erhält, die Programme ändern oder übertragen zu dürfen, wobei Ansprüche seitens des Programmierers über das Honorar hinaus ausgeschlossen werden.

Musterverträge im Internet

Für die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern hat der IT-Markt in Internet einige Musterverträge parat. Sie können von www.dv-markt.de gegen eine geringe Gebühr heruntergeladen werden. (uk)

Eine neue Mitarbeiterin: Damit es nicht beim guten Start bleibt, sollten die Details schwarz auf weiß verewigt werden - aber richtig.

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