Ein Überblick für Arbeitgeber

Arbeits-, Dienst-, Werkvertrag - Kennen Sie den Unterschied?

12.05.2009

Werkvertrag

Beim Werkvertrag nach §§ 631 ff BGB verpflichtet sich der Unternehmer, für den Besteller gegen Bezahlung ein Werk herzustellen, das auch in einem durch Arbeit oder Dienstleistung herzustellenden Erfolg bestehen kann.

Der Unternehmer muss dafür einstehen, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und keine Fehler aufweist. Der Unternehmer haftet also für den Erfolg seiner Tätigkeit. Dies ist beim Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsvertrags tätig wird, gerade nicht der Fall. Er wird nicht für einen Erfolg, sondern für die Tätigkeit als solche bezahlt. Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch auf Entlohnung also auch dann, wenn das Arbeitsergebnis nicht optimal ist. Eine Kürzung des Lohnes ist allenfalls dann möglich, wenn der Arbeitgeber infolge der mangelhaften Arbeit einen Schaden erleidet und dem Arbeitnehmer insoweit ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, wobei aber für leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet wird.

Weitere Gestaltungsformen

Zu unterscheiden sind Arbeitsverträge ferner von gesellschaftsrechtlichen oder vereinsrechtlichen Gestaltungsformen. Wenn also mehrere Personen sich zu einem Verein oder beispielsweise zu einer GbR zusammenschließen, um gemeinsame ideelle oder wirtschaftliche Ziele zu erreichen und dafür Arbeitsleistungen erbringen, so entsteht zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder den Gesellschaftern der GbR kein Arbeitsverhältnis.

Die Beziehungen richten sich vielmehr nach den speziellen Vorschriften des Vereinsrechts oder des Gesellschaftsrechts. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Verein einzelne Mitglieder oder eine Gesellschaft einzelne Gesellschafter über die aus dieser Stellung herrührenden Rechte und Pflichten hinaus als Arbeitnehmer beschäftigt.

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