Arbeitsrecht

08.12.1999

Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber eine kostspielige Arbeitsausbildung erhalten und kurz nach Ausbildung das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigen, müssen regelmäßig damit rechnen, daß der Arbeitgeber diese Ausbildungskosten von ihm zurückfordert.Anders sieht die Rechtslage aber dann aus, wenn der Arbeitgeber selbst aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis kündigt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber diese Ausbildungskosten selbst dann nicht zurückfordern, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Rückzahlungsabrede getroffen und vereinbart wurde.

Denn die Rückzahlung von Ausbildungskosten ist dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar. (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 535/97). (jlp)

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