Arbeitsrecht

02.04.1999

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg ist es zulässig, eine unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stehende Weihnachts-gratifikation, deren Auszahlungsbedingungen jedes Jahr am Schwarzen Brett bekannt gemacht werden, nicht in voller Höhe auszuzahlen. Kam es beispielsweise wiederholt zu krankheitsbedingten Fehlzeiten, sindKürzungen zulässig.

Damit wurde die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der auf die Auszahlung des vollen Weihnachtsgeldes bestanden hatte. Das Arbeitsgericht hielt die Kürzung für zulässig, weil der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum ingesamt 296 Arbeitsstunden krankgeschrieben war. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, daß der Arbeitgeber diese Leistung stets freiwillig erbracht hat. Damit steht Firmen jedes Jahr erneut frei, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Leistung überhaupt erfolgt (Arbeitsgericht Oldenburg,

Aktenzeichen 2 Ca 762/96). (jlp)

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