Auch Angestellte können jetzt Bewirtungskosten beim Finanzamt absetzen

03.04.2007

In dem anderen, vor dem Finanzgericht Köln verhandelten Fall, waren die Einkünfte des Außendienstleiters einer Versicherung zu 40 Prozent vom Vertriebsergebnis seiner Mitarbeiter abhängig. Hier akzeptierten die Richter den Werbungskostenabzug eines gemeinsamen Abendessens ebenfalls, weil sie davon ausgingen, dass die Bewirtung dazu diente, die Mitarbeiter für die bisher geleistete Arbeit zu belohnen und anzuspornen. Auch in diesem Fall prüften die Richter genau, ob es auch keinen Bezug des Essens zu einem persönlichen Ereignis des Klägers - etwa dem Geburtstag - gab.

Beide Urteile zeigen die entscheidenden Punkte, die künftig als Voraussetzung für den Steuervorteil erfüllt sein müssen. Das eigene Einkommen des Angestellten muss zu einem bedeutenden Teil - Experten sehen die Grenze in der Regel etwa bei 20 Prozent der Bezüge - aus variablen Gehaltsbestandteilen bestehen. Diese dürfen nicht nur von seiner eigenen Leistung, sondern auch erheblich vom Arbeitsergebnis seiner Untergebenen abhängig sein.

'Das ist nicht nur bei Vertriebsorganisationen denkbar, sondern bei allen Angestellten, die in einem Team arbeiten. Zusätzlich darf es keinen privaten Anlass für ein Fest geben. Außerdem muss die Höhe der Bewirtungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem variablen Gehaltsbestandteil stehen, das heißt: Die Bewirtungskosten müssen spürbar niedriger sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Angestellte 70 Prozent der Kosten ans Finanzamt melden. Zu belegen hat er neben dem Ort, dem Tag und dem Anlass der Bewirtung, wer alles an dem Treffen teilgenommen hat. Die Rechnung eines eventuell besuchten Restaurants darf ebenfalls nicht fehlen. Quelle: ING-DiBa. (mf)

Zur Startseite