Keine Quotelung erlaubt

Auch wer befristet arbeitet, hat Urlaubsanspruch

10.08.2009

Anspruch auf vollen Jahresurlaub erworben

Das Gericht ging davon aus, dass eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu erfolgen hat, da der Mitarbeiter für das Jahr 2008 über einen Jahresurlaubsanspruch von 25 Tagen verfüge und die noch ausstehenden restlichen zehn Urlaubstage wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr hätten genommen werden können. Den Einwand der Beklagten, dass der Kläger angesichts der von Anfang an feststehenden Beendigung zu Mitte Juli keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hätte erwerben können, ließ das Arbeitsgericht nicht gelten. Die arbeitsvertragliche Urlaubsregelung sehe keine Kürzung für das Jahr 2008 vor, die Befristung bis Mitte Juli rechtfertige eine Quotelung nicht.

Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Klägers:

Aus dem Umkehrschluss des § 5 Abs. 1 BUrlG ergibt sich, dass der Urlaubsanspruch nicht der Zwölftelung unterliegt. Der Kläger war jedoch in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit ausgeschieden. Das Gesetz differenziert nicht zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht festzustellen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, denjenigen schlechter zu stellen, dessen Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung in der zweiten Jahreshälfte endet als denjenigen, dessen Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt auf Grund einer Kündigung endet.

Zur Vermeidung einer Urlaubsabgeltung bleibt sodann lediglich, auch für das Austrittsjahr eine der Höhe nach bestimmten und anteiligen Jahresurlaubsanspruch vertraglich festzuhalten.

Groll empfiehlt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Peter Groll, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, sowie Robert C Lentzsch, Rechtsanwalt, c/o Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner, Frankfurt am Main, Tel.: 069 915062-0, E-Mail: info@kanzleigroll.de, Internet: www.kanzleigroll.de und www.vdaa.de

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