Anspruch auf Teilzeitarbeit

Auf den richtigen Antrag kommt es an

21.05.2008

Da nach dieser Entscheidung des BAG nur ein korrekter und vollständiger Antrag die Rechtsfolgen des TzbfG auslöse, könne Arbeitnehmern nur empfohlen werden, so Henn, sich vor der Stellung eines Antrages auf Teilzeit arbeitsrechtlich beraten zu lassen, um unnötige Formfehler und die damit verbundenen Folgen vermeiden. Arbeitgeber sollten bei der Prüfung von Teilzeitanträgen ihre Arbeitnehmer stets prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des TzbfG erfüllt seien.

Kontakt und weitere Informationen: Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Theodor-Heuss-Str. 11, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711/30 58 93-0, Fax: 0711/30 58 93-11, stuttgart@drgaupp.de, www.drgaupp.de (mf)

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