Nur zwei Außendienstler in Deutschland

Ausländische Firma – kein Kündigungsschutz

24.08.2009

Bisherige Rechtsprechung bestätigt

Dieser Argumentation erteilten die Richter des BAG jedoch eine Absage und bestätigten damit ihre bisherige Haltung zu dieser Rechtsfrage. Demnach erfasst der § 23 Abs. 1 KSchG und damit der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur Betriebe, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Dies ergibt sich nach Ansicht der BAG-Richter aus der Auslegung des § 23 Abs. 1 KSchG.

Insoweit wiesen die Richter im konkreten Fall darauf hin, dass das beklagte Unternehmen in Deutschland über keine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln verfüge, mit deren Hilfe der Betriebsbegriff im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG begründet werden könnte. Denn das Unternehmen beschäftigte in Deutschland über den Kläger hinaus nur zwei weitere Außendienstmitarbeiter.

Aber selbst wenn hierdurch der Betriebsbegriff im Sinne des § 23 KSchG erfüllt wäre, würde sich letztlich nicht der erforderliche Schwellenwert für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erreichen lassen, da in Deutschland nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien. Die 25 Mitarbeiter im belgischen Betrieb seien dagegen nicht mit zu berücksichtigen, weil dieser Betrieb seinen Standort nicht in Deutschland habe (BAG, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 2 AZR 902/06). (oe)

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt.

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