Ausserordentliche Kündigung

22.04.1999

Die Beleidigung des Vorgesetzten mit dem Wort "Arschloch" reicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigt der Arbeitgeber dagegen aus verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers lediglich ordentlich, so ist eine vorherige Abmahnung wegen dieser Äußerung entbehrlich. Grund: Das Verhalten des Arbeitnehmers stellt eine störende und schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauensbereichs dar. Daß der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung angemessen berücksichtigte, zeigt bereits der Umstand, daß er von einer außerordentlichen Kündigung abgesehen hatte (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 15 Ca 9661/97). (jlp)

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